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Witwen-/Witwerrente (GRV)

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Der Ehepartner einer verstorbenen versicherten Person erhält eine Witwen- bzw. Witwerrente. Dabei wird zwischen der sogenannten “kleinen” oder “großen” Witwen-/Witwerrente unterschieden: Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente haben die hinterbliebenen Ehepartner, wenn sie das 45. Lebensjahr erreicht haben oder ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erziehen, welches selbst einen Anspruch auf Waisenrente hat. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Versichertenrente, wenn der Tod des Ehegatten vor dem 1.1.2002 eingetreten ist oder die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren sind. Wird keine dieser Bedingungen erfüllt beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 % der Versichertenrente. Die kleine Witwen-/Witwerrente erhalten all jene, die die Voraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllen. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25% der Versichertenrente und wird längsten für 24 Monate gezahlt. Bei allen Witwen-/Witwerrenten ist zu beachten, dass diese gekürzt werden können - im Einzelfall sogar vollständig ruhen können -, wenn der hinterbliebene Ehepartner eigene Einkünfte bezieht. Nähere Auskünfte hierzu: Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen.

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